Auch wenn mittelfristige Vermietung viele Freiheiten bietet, gibt es klare Grenzen:
• Die Befristung darf maximal sechs Monate betragen.
• Es ist nicht zulässig, einfach alle sechs Monate denselben Vertrag zu verlängern. Solche „Kettenverträge“ können zu einem unbefristeten Mietvertrag führen, der zur Gänze den Regelungen des MRG unterliegt.
Die Wohnung muss der Ausstattungskategorie A oder B angehören.
• Der Mieter darf die Wohnung nicht als Hauptwohnsitz nutzen oder melden; sie dient einem klar befristeten Aufenthalt.
• Der Zweck muss tatsächlich vorübergehend sein – etwa Projektarbeit, Praktikum, Fellowship oder ähnliche Konstellationen.
• Zusätzlich können Hausordnung, Wohnungseigentumsgemeinschaft, Förderverträge oder Widmungen weitere Vorgaben machen, die unbedingt zu beachten sind.
Der Zweck muss schriftlich vereinbart werden. Schriftform bedeutet eigenhändige Unterfertigung oder der eigenhändigen Unterfertigung gleichzuhaltende qualifizierte elektronische Signatur
Zusätzlich können Hausordnung, Wohnungseigentumsgemeinschaft, Förderverträge oder Widmungen weitere Vorgaben machen, die unbedingt zu beachten sind.
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